Mit dem Unterhaltsrechner berechnen Sie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt selbst online
Der Unterhaltsrechner wurde von spezialisierten Juristen entwickelt, damit Sie ganz einfach und schnell den Unterhalt ausrechnen können.
Das Ergebins ist eine grobe Schätzung. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Richter viele Faktoren berücksichtigen, sodss die tatsächliche Unterhaltshöhe abweichen kann.
An dieser Stelle wollen wir klar zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt trennen.
Ein Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen Unterhalt zu leisten. Wenn dies nicht durch "Naturalien" geschieht, besteht Anspruch auf Geldunterhalt. Dies sowohl während als auch nach der Ehe. Im Klartext heisst das, wenn die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben, gemeinsam einkaufen und die Lebenshaltungskosten teilen, schuldet keiner dem anderen Unterhalt.
Zieht aber ein Ehepartner aus, so steht ihm ab diesem Moment Geldunterhalt zu - selbst wenn eine Scheidung noch nicht beabsichtigt ist.
Die Berechnungsmethode unterscheidet sich je nachdem, ob beide Ehegatten ein Einkommen erzielen oder nur einer. Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Prozentsatzmethode, die durch höchstgerichtliche Entscheidungen entwickelt wurde. Zu unterscheiden ist, ob der Unterhaltsberechtigte selbst ein eigenes, wenn auch geringes Einkommen hat oder ob er gänzlich auf den Unterhalt angewiesen ist.
Beide Berechnungsmethoden unterscheiden sich voneinander doch in einigen Punkten. Der Unterhaltsrechner erkennt, wenn Sie die Einkommen beider Ehepartner oder Ex Ehepartner eingeben, automatisch, welche Berechnungsmethode heranzuziehen ist, und berechnet für sie den Ehegattenunterhalt.
Alter des Kindes | Prozentsatz | Konkurenzabzug |
---|---|---|
0 bis 6 Jahre | 16 % | - 1 % |
6 bis 10 Jahre | 18 % | - 1 % |
10 bis 15 Jahre | 20 % | - 2 % |
Über 15 Jahre | 22 % | - 2 % |
Besondere Voraussetzungen ergeben jedoch einen von dieser Methode abweichenden höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch. Dazu gehören:
Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen gemeinsam, so hat es Anspruch auf Geldunterhalt. Die Höhe des Unterhalts hängt dabei von der Leistungsfähigkeit, dem Einkommen und dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen ab. Jedoch spielen auch das Alter und die Möglichkeiten des Kindes eine Rolle.
Berechnet wird die Unterhaltshöhe vom bereinigten Nettoeinkommen. Mit dem Alter steigt der Unterhaltsanspruch des Kindes. Hat ein Unterhaltspflichtiger mehrere Kinder, so gibt es Abzüge. Diese Abzüge kommen auch dann zum tragen, wenn ein zweites Kind Naturalunterhalt erhält.
Ein Rechenbeispiel: Ein Vater hat ein 8 jähriges Kind und mit seiner neuen Frau ein 11 jähriges Kind, das mit beiden zusammenlebt. Für das 8 jährige Kind müsste er einen Unterhalt von 18% bezahlen. Das zweite Kind berechtigt zu einem Abzug von 1 %. Dies ergibt somit eine Unterhaltspflicht von 17 %.
Wenn es mehrere Unterhaltsberechtigte Personen gibt, dann reduziert sich der Unterhaltsanspruch jeder dieser Personen entsprechend.
Ein Kind im Alter zwischen 0-10 reduziert den Unterhaltsanspruch anderer um 1%. Ein Kind über 10 Jahre um 2% und eine Ehegattin zwischen 0 und 3% je nach eigenem Einkommen.
Jeder Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen Unterhalt zu leisten. Wenn dies nicht durch "Naturalien" geschieht, besteht Anspruch auf Geldunterhalt. Dies sowohl während als auch nach der Ehe. Die Berechnungsmethode unterscheidet sich je nachdem, ob beide Ehegatten ein Einkommen erzielen oder nur einer.
Wenn der Unterhaltsberechtigte mehr Bedarf hat oder der Unterhaltsschuldner mehr verdient, erhöht sich auch die Unterhaltspflicht. Ausserdem steigen die Unterhaltsansprüche mit dem Alter der Kinder.
Auch wenn eine Herabsetzung des Unterhalts ist, möglich. Z. B. wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdient, ein Kind eine Lehrstelle hat oder andere Gründe vorliegen kann der Unterhaltspflichtige die Herabsetzung beantragen.
So oder So sollten Sie mit dem Unterhaltsrechner regelmässig die entsprechenden Unterhaltsbeträge ausrechnen - Sie könnten viel Geld sparen oder sich Geld, dass Ihnen zusteht, Entgehenlassen.